Die Regelung von der L. (‘übermäßige Schädigung’) entstammt dem Codex Iustinianus (Justinian I. (482/3-565)), die Bezeichnung des Tatbestandes mit laesio enormis allerdings erst der ma. Lehre. Die erste Quelle sind zwei Erlasse Diokletians und Maximians von 285 (C.4.44.2) und 293 (C.4.44.8) mit nicht mehr klar erkennbarer rechtspolit. Motivation. Beide Erlasse geben einem Grundstücksverkäufer, der weniger als die Hälfte (dimidia pars; daher später laesio/deceptio ultra dimidiam ...
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Dem Stichwort Laesio enormis sind folgende Schlagwörter zugewiesen:
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