L. als Rechtswort wird in seiner Grundbedeutung vom Wortteil „-buch“ im Sinne einer Beurkundung von I. Rechtsverhältnissen oder II. Rechtsregeln bestimmt (DRW, Art. buch). I. Rechtsverhältnisse Die Rechtsverhältnisse betreffen Grund und Boden: Bei den Angelsachsen findet sich seit dem 8. Jh. die Vergabe von Land durch den König, das (abgeleitet von der Verbriefungsurk. ags. landboc) als ags. bocland (engl. bookland) im Gegensatz zu ags. folcland (im Verfügungsrecht der ...
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