1. L. ist der Verstoß gegen ein Auswanderungsverbot. Die wohl älteste Regelung im Kreis der leges (c. 3, Ed. Roth. 643, Langobardisches Recht), wo L. mit Tod und Vermögensverlust bedroht ist (Osenbrüggen, 53), steht dem spätröm. Recht (D. 48, 4, 2) nah. Bei anderen Stämmen könnte L. als Landesverrat verfolgt worden sein. Um eigenmächtiges Entweichen von Hörigen oder Leibeigenen (Leibeigenschaft) abzuwenden, verfügten ma. Grundherren Abzugsverbote und machten den Abzug von Gestattung ...
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