Als L. werden die, ausgangs des MA und zu Beginn der Frühen Neuzeit in einigen Territorien geschaffenen, obersten Gerichtshöfe bezeichnet. Sie waren eingerichtet als Obertribunal (Obertribunal, preußisches), Hofgericht, Regierung, Justizkanzlei u.ä. Ihnen oblag in letzter Instanz die Rechtssprechung in Zivil- und Strafsachen, gelegentlich waren sie auch als Revisionsgerichte (Revision) tätig. Ferner erstreckte sich ihre Zuständigkeit auf Appellationen von den Provinzialgerichten bzw. ...
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