L. bezeichnet die Rechtsordnung eines Territoriums (Land, Provinzen, Kanton) oder Teile davon, neben einer örtlich umfassenden Rechtsordnung. L. ist typisch einerseits für die ältere Rechtsentwicklung bis um 1800, andererseits im modernen Staat ab etwa 1800 für solche mit einer Gliederung in Länder (Provinzen, Kantone) und hier insbes. für Bundesstaaten.Das L. vor 1800 trug meist die Bezeichnung Landrecht in Abgrenzung u.a. zum Stadtrecht und besonders zum weiträumigen Reichsrecht, ...
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