Die Verweisung (Verbannung, Exilierung, Relegation) von Rechts- und Friedensbrechern aus Land oder Stadt begegnet früh als (Ersatz-, Gnaden-, Verdachts-) Strafe bei unterschiedlichen Delikten, ferner als Beugemittel, Kontumazialfolge und Element der Vermögensvollstreckung (Vollstreckung). Lange blieb die L. als polizeiliche Maßregel erhalten.1. Die Deutung gerade auch der L. als Abspaltung der Friedlosigkeit (Brunner, 80) gilt als „entzaubert“. Lex Salica 55.2 verpflichtet den Wargus ...
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