L. ist nach seiner ursprünglichen Bedeutung jede Verletzung einer in einem Landfrieden festgelegten Pflicht (pacem frangere, violare, später auch turbare). Das dt. Wort „Landfrieden“ ist erstmals 1264 in einem lat. verfassten Landfriedensbündnis (Bündnisrecht) nachweisbar (pax, que landfrede vulgariter appellatur – MGH Const. II, 609). In den frühen Landfrieden bis zum 12. Jh. ist L. jede Handlung, die den Sonderfrieden (Frieden) verletzt, und wird als violatio pacis einheitlich mit ...
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