L. gehören zur Quellenengattung der ma. Rechtsbücher. Letztere stellen nach ganz überwiegender traditioneller Auffassung „private“ Aufzeichnungen des Rechts einer Landschaft, eines Territoriums oder einer Stadt bzw. Aufzeichnungen einer bestimmten Rechtsmaterie (z.B. des Lehnrechts) von i.d.R. nicht gelehrten – d.h. nicht an Universitäten jur. ausgebildeten, aber doch rechtskundigen – Personen dar (zur Kritik und Diskussion zum Merkmal „privat“ vgl. Kümper, 2009, 35–48; ...
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