Der L. (landrechtara, iudex provinciae, ~ provincialis, ~ ordinarius; Pfleger, Landschulze) ist ein Amtsträger, welcher Gerichtsherr über das Landgericht ist oder/und dem Landgericht vor- bzw. beisitzt (Vorsitz, Beisitzer). Im MA ist der König höchster Richter des „Landes“ (landrechtara – Notker der Deutsche, um 1000 [DRW VIII, 565]), d.h. des Reiches (De koning is gemene richtere over al – Ssp Ldr III 26, 1; Der König ist gemeiner Richter überall). Er setzt L. ein: z.B. den iudex ...
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