I. Rechtsbücherzeit In den Rechtsbüchern werden die L. als der dritte, unterste Stand der Freien erwähnt (vgl. Bargilden und Pfleghafte). Nach Sachsenspiegel (Ssp) Ldr. I 2 §§ 1 und 4 sowie III 45 § 6 handelt es sich – im Gegensatz zu den Schöffenbarfreien und den abgabepflichtigen Grundbesitzern – bei L. um Freie ohne Grundeigentum (de komen unde varen gastes wise). Mit großer Wahrscheinlichkeit ist dieser Stand aus freigelassenen Leibeigenen (Leibeigenschaft) und Dienstmannen ...
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