Auszug aus dem Inhalt von Landsiedel, Landsiedelrecht
„Landsiedel“ (L.) heißt schon im 9. Jh. ein Bauer, der fremden Boden bewirtschaftet (landsidileo der framada erda niuzzit, AhdGl I, 40). Seit dem späten 13. Jh. hat das Wort eine speziellere Bedeutung angenommen. L. ist nun ein Bauer, der sein Leihegut (Bäuerliche Leihe) unter den typischen Bedingungen des Landsiedelrechts (LR.) besitzt: auf Zeit (12, 24 oder 30 Jahre, höchstens auf Lebenszeit) und gegen einen Getreidezins (meist aus Weizen und Roggen), der oft als Drittel- oder ...
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