Auszug aus dem Inhalt von Landständische Verfassungen
I. Allgemein Mit L. bezeichnet die Sekundärliteratur quellenkonform jene Verfassungssituation (Verfassung) in den Reichsterritorien (Ländern), deren Regierung im weiten Sinne neben dem Landesfürsten von Landständen mitgetragen wird (Dualistischer Ständestaat), wenngleich bei sehr unterschiedlichem Verhältnis zueinander und in unterschiedlicher Zusammensetzung der Landstände. Die L. sind ein Ergebnis des Ausbaus der Territorien zur Verfassungseinheit Land, der im Zusammenwirken von ...
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