I. Die L. sind mit inhaltlichen und funktionalen Teilidentitäten Vorläufer der modernen Verfassung. Ihr im wörtlichen Sinne „fundamentaler“ Charakter bezeichnet rechtl. Ordnungselemente des ständestaatlichen (Stände, Ständewesen) Gemeinwesens. Die Pluralität der L. zeigt an, dass sie formal und inhaltlich kein in sich geschlossenes, kodifiziertes Verf.sgesetz darstellen. Sie sind ein gesamteurop. Phänomen, deren „Grund“-legende metaphorische Bedeutung in allen landessprachigen ...
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