Im Gegensatz zur bloßen Legalität, der Gesetzmäßigkeit (Legalitätsprinzip), bezeichnet der L.sbegriff die letzten Verbindlichkeitsgründe staatl. Herrschaft. Was den Staat im Innersten rechtfertigt, wurde über die Jh. hinweg nach normativen Kriterien bestimmt. Dem wurde von Max Weber ein soziologisch-deskriptiver L.sbegriff zur Seite gestellt: Die L. staatl. Herrschaft wurde auf die Gehorsamsmotivationen der Gewaltunterworfenen (Glaube an die legitimierende Kraft der Tradition, an das ...
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