Dieser nicht quellengemäße Begriff bezeichnet eine Person, der gfl. Amtsgewalt zu Lehen übertragen war. Er ist eng verknüpft mit der Entwicklung der Grafschaftsverfassung (Graf, Grafschaft II, III) und dem Lehnsaufbau im HochMA und teilt deren Probleme. Der Begriff beneficium (Beneficium, weltlich), wie das Grafenamt gelegentlich bezeichnet wird, musste jedoch noch kein neben der persönlichen Bindung bestehendes Lehnsverhältnis beinhalten. Solcherart vom König eingesetzte Grafen sind ...
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