Mit dem L. bestätigte der Vasall seinem Lehnsherrn urkdl. den Lehnsempfang und die Leistung des Lehnseides und sicherte ihm schriftlich die Erfüllung der damit verbundenen Lehnspflichten zu (Lehnrecht, Lehnswesen). Der L. war somit das formale Pendant zum Lehnsbrief und diente neben dem Eid zur rechtl. Sicherung des Lehnsherrn. Wie der Lehnsbrief wurde der L. typischerweise bei jedem neuen Herren- oder Mannfall ausgetauscht bzw. innerhalb einer bestimmten Frist nach der Belehnung eingereicht. ...
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