Als L. (taxa feudalis, sportula clientelaris, Symbolon, merces annotationis) wurde der Geldbetrag bezeichnet (Geld), der bei einer Belehnung an die Lehnskanzlei (Kanzlei) zur Entgeltung der Mühe der Beamten und Diener bezahlt werden musste (Lehnrecht, Lehnswesen). Als allgemeinste der Lehnsgebühren wurde sie von fast allen dt. Lehnskanzleien gefordert, sei es aufgrund von Gesetzen oder Verträgen oder nach dem Herkommen. Die L. darf nicht mit der Lehnware verwechselt werden, auch ersetzt sie, ...
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