L. meint den Beweis durch Augenschein, insbes. im sächsischen Recht. Die Bezeichnung geht auf Johann von Buchs Glosse zum Sachsenspiegel (um 1330) zurück, wo Cap. XIV (zu Ssp Ldr I, 15) zwischen L. und unleiblicher Beweisung unterscheidet: lifflik bewisinge is, dat men an eneme manne zeen edder volen mach yeghenwardichliken. „Leiblich“ ist hierbei im Sinne von ‘gegenständlich’ zu verstehen (so in Rechtstexten seit dem 13. Jh.). „Sehen“ und „fühlen“ dürfte (wie u.a. spätere ...
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