Ein nach heutiger Auffassung dingliches Nutzungsrecht an fremder Sache (Sachenrecht). Ihm ist eine doppelte, nämlich inhaltliche und zeitliche Beschränkung immanent: Im Gegensatz zum Eigentum sind dem (den) Berechtigten nur einzelne Befugnisse eingeräumt und diese lediglich auf dessen (deren) Lebenszeit.Die L. ist typisch für die ma. Rechtskultur, und zwar nicht nur im dt. Rechtskreis, sondern v.a. auch im Common Law (life estate [Englisches Recht]). Sie wird den mannigfaltigsten Zwecken ...
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