I. Bodenleihe 1. Begriff und Allgemeines: L. in diesem Sinne ist die Überlassung von Grund und Boden an eine Person oder an mehrere Personen, etwa ein Ehepaar (L. auf mehrere Leiber, mehrere Augen) zu – dem jeweiligen Rechtskreis entsprechender – unmittelbarer und inhaltlich (weitgehend) unbeschränkter Nutzung. Im System des Deutschen Privatrechts erscheint die BodenL. traditionell als eines der begrenzten dinglichen Rechte an fremder Sache. Sie zählt, romanistisch (Romanistik) ...
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