I. Bodenleihe 1. Begriff und Allgemeines: L. in diesem Sinne ist die Überlassung von Grund und Boden an eine Person oder an mehrere Personen, etwa ein Ehepaar (L. auf mehrere Leiber, mehrere Augen) zu – dem jeweiligen Rechtskreis entsprechender – unmittelbarer und inhaltlich (weitgehend) unbeschränkter Nutzung. Im System des Deutschen Privatrechts erscheint die BodenL. traditionell als eines der begrenzten dinglichen Rechte an fremder Sache. Sie zählt, romanistisch (Romanistik) ...
Schlagwörter
Dem Stichwort Leihe sind folgende Schlagwörter zugewiesen:
Ihr Zugang zur Datenbank "Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte"
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.