Bis zu Heinrich Brunners Abhandlung über den „Leihezwang in der deutschen Agrargeschichte“ (1897) hatte man unter L. diejenige Form des Bauernschutzes verstanden, die den Gutsherrn verpflichtete, an ihn zurückfallende Bauernstellen nicht einzuziehen, sondern wieder an einen Bauern auszugeben. Dieser L. wurde in Preußen durch das Oktoberedikt vom 09.10.1807 stark eingeschränkt. Die näheren Voraussetzungen, unter denen es zulässig sein sollte, urspr. an Bauern verliehenes Land ...
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