1. Das früh vergessene Wort „Leit“ (ahd. lîd, mhd. lît) bedeutet ‘Obst-, Gewürzwein’. L., 1160 in Admont erstmals belegt, bezeichnet zunächst einen (wohl vom Käufer ausgegebenen) Trunk, den die Parteien eines Kaufvertrags (Kauf) samt den Geschäftszeugen bei Vertragsschluss zur Vertragsbestätigung einnahmen (Mahl und Trunk). Daneben wurde die Bezeichnung schon bald abstrahiert und mit der Arrha gleichgesetzt. So heißt es im Passauer Stadtrecht 1225 (Passau): arram, que litchouf ...
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