I. Überlieferung Kg. Gundobad (reg. ca. 474–516) garantierte (wahrscheinlich im letzten Jahrzehnt des 5. Jh.) in seiner Lex Burgundionum den Römern in seinem Reich, dass unter ihnen weiterhin nach röm. Recht geurteilt werde: Inter Romanos vero, interdicto simili conditione venalitatis crimine, sicut a parentibus nostris statutum est, Romanis legibus praecipimus iudicari [...]. Zugleich versprach er ihnen einen schriftlichen Leitfaden des röm. Rechts, aufgrund dessen sie untereinander ...
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