Weder im röm. Recht noch über weite Zeiträume und Bereiche des ma. Rechts war Schriftlichkeit eine Gültigkeitsvoraussetzung für das Recht. Nach Inst. 1,2,3 bestand das röm. Recht aus schriftlichem und aus nichtschriftlichem Recht (constat autem nostrum ius aut ex scripto aut ex non scripto [...] scriptum ius est lex [...]), wobei die lex neben plebiscita, senatusconsulta, principum placita, magistratuum edicta und responsa prudentium nur eine unter einer Vielzahl von schriftlichen ...
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