Der Ausdruck L. bezeichnet einen vor allem in der Praxis des ital. Notariats (Notar, Notariat) zwischen dem 8. und dem 12. Jh. belegten Typus der ländl. Bodenleihe (Leihe; Liegenschaftsrecht). Der namengebende Ausdruck libellus (Urkunde) kennzeichnet im spätant. röm. Recht im Zusammenhang mit der hoheitlichen Landvergabe die schriftl. Bitte um die Zuweisung eines Grundstücks (Cod. Th. 5, 6, 3; 5, 13, 4; Cod. 11, 66, 2). Mit dem Ausdruck libellario titulo commisisse wird hierauf auch Bezug ...
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Dem Stichwort Libellarvertrag ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
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