L. ist ein Geld- oder Sachgeschenk (Schenkung), das aus Gefälligkeit oder Dank für bes. Leistungen gegeben bzw. als Mittel eingesetzt wird, um die Gunst des Beschenkten zu erwirken. Die (rechtl.) Bewertung der L. ist abhängig von den mit ihr verknüpften Absichten, ihren Adressaten und Umständen. In Stadtrechnungen und Gewerbeordnungen wird die L. einerseits als (grundsätzlich statthafte) Sonderprämie, Gratifikation und Zulage zu einer vereinbarten Vergütung behandelt, andererseits als ...
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