I. Grundlagen Der Ausdruck L. bezeichnet die Gesamtheit der Regeln über unbewegliche Sachen. Semantisch von Ausdrücken wie liegenschaft und liggende grund abgeleitet, erfasst das L. demnach Grundstücke, also abgrenzbare Teile der Erdoberfläche, mit den ihnen zugeordneten oder gleichgestellten („verliegenschafteten“) Sachen und Rechten. Anders als im röm. Recht überwiegt im Verhältnis zwischen L. und dem Recht der beweglichen Sachen, der Fahrnis, die Verschiedenheit der ...
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