Das L. ist ein origineller Kompromiss des ma. dt. Rechts für den Interessenkonflikt zwischen dem Eigentümer (Eigentum), dem Vieh oder anderes bewegliches Gut (Fahrnis, Fahrhabe) abhandengekommen ist, und demjenigen, der dieses Gut auf dem Markt oder von einem Kaufmann erworben hat. Es eröffnete dem Eigentümer die Option, das Gut vom Erwerber zurückzufordern, aber nur gegen Erstattung des Kaufpreises, den dieser entrichtet hatte. Hatte er also – etwa wegen der unklaren Herkunft des Guts ...
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