L., auch Freisprechung, Ledigzählung, Lossprechung, Quittscheltung u.ä., bezeichnet die „Befreiung eines anderen oder – vereinzelt – seiner selbst von einem Rechtsverhältnis und dessen Rechtsfolgen durch eine rechtsverbindliche Erklärung“ (Art.L., DRW). Möglich ist sie in verschiedensten Kontexten, z.B. als Befreiung von einem rechtlichen Nachteil (Anklage, Klage, Bann, weltlicher), von einer Verpflichtung (Eid, Verantwortlichkeit, Abgabe u.ä.); Entlassung aus dem ...
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