Beim L. (norddt. auch: „lübschen Recht“) handelt es sich nach der etablierten Definition von Wilhelm Ebel (und in Abgrenzung zum nur in der Stadt Lübeck selbst geltenden, in Privilegien und Burspraken überlieferten ‚lübeckischen Recht‘) um das in zahlreichen Rechtshandschriften überlieferte Recht der Lübecker Stadtrechtsfamilie, also das Recht von rund hundert Städten im Ostseeraum. Sie wurden meist gleich bei ihrer Gründung mit L. bewidmet und wandten sich in der Folge bei ...
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