Auszug aus dem Inhalt von Lücke im Gesetz, Lücke im Recht
I. Entstehung der Lückendiskussion Von einer Lücke (L.) spricht man nicht schon dann, wenn irgendetwas nicht vorhanden ist, sondern erst dann, wenn dessen Vorhandensein erwartet wird. Eine L. ist „das zu Schließende“ (DWB VI, 1226). Ist also die Rede von einer L. im Gesetz oder Recht, dann wird vorausgesetzt, dass Gesetz oder Recht an sich vollständig sein müssten. Diese Vorstellung scheint es im MA und in der frühen NZ nicht gegeben zu haben. Noch das Rechtsquellensystem der frühen ...
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