L., homonymisch, meist als Gegensatzformel (Paarformeln) in doppelter Bedeutung:1. Als Hegungsformel (Hegung) bei Gericht, auch als Eröffnungsformel von Zunftversammlungen (Zunft, Zunftwesen), durch die Stille, Aufmerksamkeit und Zuhören geboten, Ruhestörung, Streit und Lärmen verboten werden. Belege finden sich v.a. in fries., mnl. und mnd. Quellen, etwa in der „Dingtaal“ (Thing) von Dordrecht aus dem 15. Jh. (?), die beginnt ic ghebiede lust ende ic verbiede onlust van mijns heren ...
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