Mithilfe des M.s oder auch Mühlenzwangs konnte auf grundherrlicher Basis (Grundherrschaft) ein dinglich an eine Mühle gebundenes Monopol errichtet werden, das zum Mühlenrecht gezählt werden kann (Mühle, Mühlenrecht). Der M. verpflichtete den Müller, alles angeliefertes Getreide zu mahlen, und den unterworfenen Mahlgast, nur die Zwangsmühle aufzusuchen. Die Errichtung von M. war weithin üblich, sodass einige Weistümer das Fehlen eines M.s sogar als Privileg begreifen. Eine Verletzung ...
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Dem Stichwort Mahlzwang ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
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