M. ist ein as. Rechtsbegriff und bezeichnet eine Dingschuld oder Abgabe an den Gerichtsherren (1189 HambUB I, 251; 12. Jh. CTradWestf. III, 20; 1180 Osnabr. UB I 283; 1238 Osnabr. UB II, 288; um 1240 ArchWestf. 3/1828, 139). Da im MA Gerichtstermine (Ding) zugleich auch Steuertermine waren, bezeichnet die M. insbes. in Westfalen die regelmäßige Steuer, die Bede. Wer zur M. verpflichtet war, lässt sich aufgrund der ma. Quellenlage und der unterschiedlichen lokalen Gewohnheiten nicht klar ...
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