Mit den Wörtern mannire (mr.) und mannitio (mt.) wird im fränkischen Recht (Lex Salica, Lex Ribuaria, Capitulare Saxonicum von 797 [Capit. I, Nr. 27 c. 5] u.a. Kapitularien) die Ladung einer Partei vor Gericht bezeichnet (vgl. insbes. Lex Salica Tit. 1 De manire und Tit. 56 De eo qui ad mallum venire contemnit). Es ist wohl auf das alte volkssprachige (Volkssprachen) *manjan zurückzuführen und entspricht ae. manian, afries. mania, as./ahd. manōn, manen (für ‘erinnern’, ...
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