Der M. ist die rechtssymbolische Bekräftigung eines Rechtsaktes (Rechtssymbolik, Rechtssymbole). Er ähnelt darin eng dem Ergreifen des Rockschoßes, -zipfels. Im SpätMA wird er vereinzelt erwähnt bei der Gesamtbelehnung, indem alle Mitbelehnten an den Mantel des Hauptlehnsträgers greifen (Grimm, DRW IX, 179). Obgleich bereits der Sachsenspiegel in Lnr 32 §§ 1–4 diese Belehnungsform behandelt, wird in dessen Bilderhandschriften nur der übliche Kommendationsgestus gezeigt (Kommendation; ...
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