In der modernen Rechtsprache sind Märkte (wie auch Städte) bloß durch den Namen besonders privilegierte, meist größere Ortschaften (vgl. etwa Art. 3 der bay. Gemeindeordnung). So können etwa nach Art. 3 der österr. Gemeindeordnung Gemeinden mit mehr als 2.000 Einwohnern zu einer Marktgemeinde erhoben werden. Ein gegenüber anderen Gemeinden abweichender Rechtsstand kommt damit aber nicht zum Ausdruck. Zwischen diesen M. und Städten sind auch faktisch in Bezug auf Einwohnergröße oder ...
auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
PDF | 1 Seite 4,92 €* * inkl. gesetzlicher MwSt.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.