In der modernen Rechtsprache sind Märkte (wie auch Städte) bloß durch den Namen besonders privilegierte, meist größere Ortschaften (vgl. etwa Art. 3 der bay. Gemeindeordnung). So können etwa nach Art. 3 der österr. Gemeindeordnung Gemeinden mit mehr als 2.000 Einwohnern zu einer Marktgemeinde erhoben werden. Ein gegenüber anderen Gemeinden abweichender Rechtsstand kommt damit aber nicht zum Ausdruck. Zwischen diesen M. und Städten sind auch faktisch in Bezug auf Einwohnergröße oder ...
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