Eine M. (ahd. mura von lat. murus) bezeichnet allg. einen zumeist lang gestreckten Baukörper. Im Nachbarrecht spielen M.n als Grenze eine große Rolle, was bspw. § 921 Bürgerliches Gesetzbuch zeigt. GrenzM.n können aber auch Staaten scheiden. Umgangssprachlich wird die innerdeutsche Grenzbefestigung – insbes. in Berlin – als M. bezeichnet. Sie bestand vom 13.08.1961 bis zum 09.11.1989. Maßgeblich zum rechtl. Umgang waren das am 25.03.1982 festgelegte „Grenzgesetz“, die ...
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