„Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen.“ (§ 116 Satz 1 BGB) Andere Kodifikationen und auch solche, die vom Bürgerlichen Gesetzbuch beeinflusst sind, haben keine entsprechende Bestimmung aufgenommen.Was die Lüge im kognitiven, ist die M. im voluntativen Bereich. Aber wesentlicher als diese Parallelität sind Eigentümlichkeiten der M.: Das Nichtwollen des angeblich Gewollten kommt im Zeitpunkt der ...
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