M. im wörtlichen Sinne bezeichnet im Erbrecht den Vorzug des Jüngsten von gleich nahen männlichen, nach diesen eventuell auch der Jüngsten von gleich nahen weiblichen Verwandten (Agnaten und Kognaten) als Alleinerben. M. kann auf gewohnheitsrechtlicher (Gewohnheitsrecht), obrigkeitlicher (Bestimmung durch den Grundherrn [Grundherrschaft]), gesetzlicher (Anerbenrecht) oder rechtsgeschäftlicher (Anerbensitte, Familienfideikommiss, Los und ledig) Grundlage beruhen. Dass der Nachlass ungeteilt ...
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