M., mhd. mitegabe, ist umfassende Vermögenszuwendung an Kinder bei deren Ausscheiden aus dem Hausverband durch Heirat, Eintritt in ein Kloster, einen Ritterorden oder ein adeliges Versorgungsinstitut. Sie dient der Ermöglichung oder Förderung der damit verbundenen Existenzbegründung. Als Rechtsinstitut des Familienrechts (Familie, Familienrecht) steht die M. in nächster Nähe zur Beistellung von Gegenständen für die Haushaltsführung (Hausrat) und den persönlichen Bedarf, ist jedoch ...
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