M., abgeleitet aus moratorius für ‘verzögernd’, ist der einem Schuldner oder einer Gruppe von Schuldnern (Schuld) obrigkeitlich erteilte Zahlungsaufschub. Ein M. konnte im röm. Recht nur vom Kaiser erlassen werden (Codex Theodosianus 1,2,8; C 1,19,2 und 4); M.en sind von Theoderich dem Großen (Cassiodor, Variae II, 38, MGH Auct. ant., Bd. 12, hg. von Th. Mommsen, 1894, 67) und Justinian I. (Nov. App. VIII) überliefert. Dieser erlaubte in C 7,71,8, dass die Gläubigermehrheit eine ...
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