I. Mittelalter Bezeichnung für Leistungen des ehelichen Güterrechts höchst unterschiedl. Inhalts in überdies verschiedenen Kombinationen mit anderen Leistungen oder als einzige Gabe.M. ist eine rein ehegüterrechtl. Bezeichnung. Als solche begegnet sie in den Volksrechten (Lex Gundobada 42,2 [Lex Burgundionum]; Edictus Rothari c. 182, 199, 200, 216 [Langobardisches Recht]; Lex Ribuaria 27,2; Lex Alamannorum 56,2) und setzt sich in ma. Rechtsbüchern fort. In den älteren steht M. als einzige ...
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