I. Allgemeines Das N. regelt, wie sich dingliche Rechte, insbesondere das Eigentum, an benachbarten Grundstücken zueinander verhalten (Nachbar, Nachbarschaft). Die schrankenlose Ausübung des Eigentums an einem Grundstück bringt regelmäßig einen Eingriff in das Eigentum an benachbarten Grundstücken mit sich. Das N. schafft durch (privatrechtl.) gegenseitige Duldungs- und Unterlassungsverpflichtungen einen Ausgleich zwischen den Eigentumsrechten. Dieser Ausgleich war im röm. ebenso wie im ...
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