Der Begriff N. (nalait, nalate, nalaiss) taucht in den Quellen ab dem 14. Jh. auf und bezeichnet das vererbbare Vermögen eines Verstorbenen (Erbrecht). Der N. umfasst nach modernem Recht sowohl körperliche Sachen und Rechte als auch Verbindlichkeiten; ausgenommen sind lediglich die höchstpersönlichen Rechte, die mit dem Tod untergehen (z.B. eine Fahrerlaubnis). Indem alles gemeinsam an den Erben geht bzw. im Falle mehrerer Erben jeder von ihnen eine Quote erhält, findet eine ...
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