Auszug aus dem Inhalt von Nationalsozialistisches Recht
I. Von N. wird in dreierlei Hinsicht gesprochen: (a) in einem engen Sinn von demjenigen Gesetzesrecht (Gesetz), das ideologisch besonders geprägt war (Rassengesetze, Ausbürgerungen, Erbhofrecht, Eherecht usw.), (b) in weiterem Sinn von dem 1933–1945 neu gesetzten Gesetzesrecht und Richterrecht, (c) in umfassendem Sinn von der gesamten während des Nationalsozialismus geltenden, praktizierten und gelehrten (kommunizierten) Rechtsordnung.Diese Unterscheidung war nicht nur von Bedeutung für ...
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