Herkunft, Echtheit und Tragweite der Regel „Nemo pro parte testatus, pro parte intestatus decedere potest“ sind umstritten, ist sie doch als solche nirgends überliefert. Vielleicht folgerten die Römer aus den XII Tafeln, gesetzliche Erbfolge sei ausgeschlossen, solange Anwachsung half. Da man von Universalsukzession ausging, kam eben nur ein einziger Berufungsgrund in Frage. Während Justinian I. an der Regel festhielt, scheint sie im nachklassischen Recht des Westens nach und nach ...
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