N. (auch nexte ganthichio, nexti cantigium, nestigante, nestigatio, nestigantio) ist eine sprachlich bislang nur unbefriedigend erklärte Malbergische Glosse, deren rechtl. Bedeutung jedoch aus dem Kontext heraus (Pactus legis Salicae, Tit. 50 [Lex Salica]) relativ klar ist. Man liest dort in Kapitel 2 über De fides factas: Et si adhuc noluerit conponere quod debet, debet eum ad mallum manire et sic nestigan thigius mallare debet: „ Rogo te, thungine, ut nestigan thigius gasachio meo illo, ...
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