Wer einen anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst, macht sich der N. schuldig, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist (§ 240 Strafgesetzbuch). Die Vorschrift garantiert die freie Willensbildung und -betätigung (Wille, Willenserklärung) und damit sowohl eine Voraussetzung personaler Entfaltung als auch diese selbst. Folglich ist die N. ...
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