Etym. eine Lehnübersetzung von heres necessarius bezeichnet der Begriff Noterben (N.) diejenigen Angehörigen eines Verstorbenen, die mit dinglich gesicherter Stellung in gewissem Umfang vom Nachlass des Erblassers auch dann profitieren sollen, wenn sie nicht durch eine letztwillige Verfügung bedacht worden sind. Das röm. Recht, insbes. die Justinianische Novelle 115 (542 n. Chr.), räumte sowohl den Aszendenten als auch den Deszendenten des Verstorbenen ein solches Recht ein ...
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Dem Stichwort Noterben, Noterbrecht ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
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