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Artikel Noterben, Noterbrecht
Band III

Noterben, Noterbrecht

Bongartz, Josef

Zu finden in der 24. Lieferung, Band III

Auszug aus dem Inhalt von Noterben, Noterbrecht

Etym. eine Lehnübersetzung von heres necessarius bezeichnet der Begriff Noterben (N.) diejenigen Angehörigen eines Verstorbenen, die mit dinglich gesicherter Stellung in gewissem Umfang vom Nachlass des Erblassers auch dann profitieren sollen, wenn sie nicht durch eine letztwillige Verfügung bedacht worden sind. Das röm. Recht, insbes. die Justinianische Novelle 115 (542 n. Chr.), räumte sowohl den Aszendenten als auch den Deszendenten des Verstorbenen ein solches Recht ein ...

Verweise

Noterben, Noterbrecht verweist auf folgende Stichwörter
Böhmen Code Civil Erbfolgeordnung Erbrecht Geld Nachlass Naturrecht Pflichtteilsrecht Schenkung Testament Völkerwanderung

Referenzen

Folgende Dokumente beziehen sich auf das Stichwort Noterben, Noterbrecht:
Erbrecht Pflichtteilsrecht

Schlagwort

Dem Stichwort Noterben, Noterbrecht ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
Erbrecht;

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.hrgdigital.de/HRG.noterben_noterbrecht

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